Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

 

1. Geltungsbereich und Definitionen

1.1. Geltungsbereich. Diese Allgemeinen Vermittlungsbedingungen (nachfolgend „Vermittlungsbedingungen”) regeln die Vertragsbeziehung zwischen der AlpineAI AG, Obere Strasse 22b, 7270 Davos, Schweiz (nachfolgend „AlpineAI”), und dem jeweiligen Vermittlungspartner (nachfolgend „Partner”) für die Vermittlung von Kunden an AlpineAI. Die Vermittlungsbedingungen gelten ergänzend zum zwischen den Parteien unterzeichneten Vermittlungsformular (nachfolgend „Vermittlungsformular”). Das Vermittlungsformular und diese Vermittlungsbedingungen bilden zusammen den Vermittlungsvertrag (nachfolgend „Vertrag”). Bei Widersprüchen zwischen Vermittlungsformular und Vermittlungsbedingungen gehen die Bestimmungen des Vermittlungsformulars vor.

1.2. Definitionen

(a) Als ein „vermittelter Kunde” wird eine natürliche oder juristische Person bezeichnet, die (i) vom Partner erstmals an AlpineAI herangeführt wurde, (ii) mit der AlpineAI in den sechs (6) Monaten vor der Vermittlung keine substanzielle Geschäftsbeziehung oder aktive Gespräche bezüglich der AlpineAI-Plattform unterhalten hat, und (iii) innerhalb von sechs (6) Monaten nach der Vermittlung einen entgeltlichen Lizenzvertrag mit AlpineAI abschliesst.

(b) „Nettolizenzumsatz” bezeichnet die von AlpineAI tatsächlich vereinnahmten wiederkehrenden Lizenz- und Abonnementgebühren eines Vermittelten Kunden für die AlpineAI-Plattform, abzüglich (i) Mehrwertsteuer und sonstiger gesetzlicher Abgaben, (ii) gewährter Gutschriften, Rabatte und Rückerstattungen. Einmalige Gebühren für Implementierung, Schulung, Beratung oder kundenspezifische Entwicklung zählen nicht zum Nettolizenzumsatz.

(c) „AlpineAI-Plattform” bezeichnet die von AlpineAI betriebene und vermarktete Plattform einschliesslich aller zugehörigen Anwendungen und Dienste.

(d) „Verbundenes Unternehmen” bezeichnet jede juristische Person, die einen Vermittelten Kunden direkt oder indirekt kontrolliert, von diesem kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit diesem steht.

 

2. Vermittlungstätigkeit

2.1. Gegenstand. Der Partner vermittelt potenzielle Kunden in der im Vermittlungsformular bezeichneten Region an AlpineAI. Der Partner handelt dabei als unabhängiger Vermittler; die Parteien gehen weder ein Arbeitsverhältnis noch eine Gesellschaft, Agentur oder Vertretungsbefugnis ein.

2.2. Keine Vertretungsbefugnis. Der Partner ist nicht berechtigt, im Namen von AlpineAI Verträge abzuschliessen, Zusagen zu machen oder Verpflichtungen einzugehen. Sämtliche Aussagen des Partners gegenüber potenziellen Kunden über die AlpineAI-Plattform müssen wahrheitsgemäss, sachlich korrekt und mit den von AlpineAI bereitgestellten Informationen übereinstimmen.

2.3. Nicht-Exklusivität. Der Vertrag begründet kein Exklusivverhältnis. AlpineAI ist berechtigt, mit weiteren Vermittlungspartnern zusammenzuarbeiten. Der Partner ist berechtigt, auch für Dritte tätig zu sein, sofern dies nicht gegen die Vertraulichkeitspflichten aus diesem Vertrag verstösst.

 

3. Vermittlungsverfahren

3.1. Anmeldung einer Vermittlung. Der Partner meldet eine potenzielle Kundenvermittlung per E-Mail an die im Vermittlungsformular bezeichneten Kontaktpersonen von AlpineAI an. Die Anmeldung muss enthalten: (i) Name und Firma des potenziellen Kunden, (ii) Kontaktdaten einer Ansprechperson, (iii) eine kurze Beschreibung der Geschäftsmöglichkeit und (iv) die Bestätigung, dass der potenzielle Kunde mit der Weiterleitung seiner Kontaktdaten einverstanden ist.

3.2. Eingangsbestätigung. AlpineAI bestätigt den Eingang der Vermittlungsanmeldung innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen.

3.3. Ablehnungsrecht. Ist AlpineAI der Auffassung, dass der potenzielle Kunde aufgrund einer bestehenden substanziellen Geschäftsbeziehung oder aktiver Gespräche innerhalb der letzten sechs (6) Monate nicht als Vermittelter Kunde qualifiziert, teilt AlpineAI dies dem Partner innerhalb von dreissig (30) Arbeitstagen nach Eingang der Anmeldung unter Angabe nachvollziehbarer Gründe schriftlich mit. Bleibt eine Ablehnung innerhalb dieser Frist aus, gilt die Vermittlung als angenommen.

3.4. Keine Abschlussgarantie. AlpineAI entscheidet nach eigenem Ermessen, ob und zu welchen Bedingungen ein Vertrag mit einem vermittelten potenziellen Kunden zustande kommt. Der Partner hat keinen Anspruch auf den Abschluss eines Vertrages zwischen AlpineAI und einem vermittelten Kunden. AlpineAI darf Verträge jedoch nicht primär zu dem Zweck ablehnen oder strukturieren, um Provisionsansprüche des Partners zu umgehen.

3.5. Verbundene Unternehmen. Schliesst ein Verbundenes Unternehmen eines Vermittelten Kunden innerhalb von zwölf (12) Monaten nach dem ersten Lizenzvertrag des Vermittelten Kunden ebenfalls einen Lizenzvertrag mit AlpineAI ab und geht dieser Abschluss unmittelbar auf die ursprüngliche Vermittlung zurück, so gilt dieses Verbundene Unternehmen ebenfalls als Vermittelter Kunde im Sinne dieses Vertrages.

 

4. Provision

4.1. Provisionsanspruch. AlpineAI zahlt dem Partner eine Provision auf den Nettolizenzumsatz jedes Vermittelten Kunden.

4.2. Provisionsstaffel. Die konkreten Provisionssätze, deren zeitliche Staffelung, die Gesamtdauer des Provisionsanspruchs für jeden Vermittelten Kunden und weitere kommerzielle Parameter werden im Vermittlungsformular festgelegt. Die Provision kann degressiv ausgestaltet werden (abnehmende Sätze über die Laufzeit). Der Provisionsanspruch ist zeitlich begrenzt; die maximale Laufzeit ergibt sich aus dem Vermittlungsformular.

4.3. Aktive Betreuung. Sofern im Vermittlungsformular eine Regelung zur aktiven Betreuung vorgesehen ist, gilt Folgendes: Betreut der Partner einen Vermittelten Kunden nachweislich aktiv (insbesondere durch regelmässige Kontaktpflege, Weitergabe von Kundenfeedback an AlpineAI und aktives Engagement für die Zufriedenheit des Kunden), so gelten für die Dauer der aktiven Betreuung die im Vermittlungsformular hierfür vereinbarten Provisionssätze anstelle der degressiven Staffel. AlpineAI kann den Nachweis der aktiven Betreuung jederzeit anfordern. Kann der Partner die aktive Betreuung auf Anfrage nicht hinreichend nachweisen oder stellt er die aktive Betreuung ein, so endet der Anspruch auf den erhöhten Provisionssatz für aktive Betreuung. Ab diesem Zeitpunkt gilt die im Vermittlungsformular vereinbarte degressive Staffel beginnend mit der Provisionsstufe für das zweite Jahr.

 

5. Abrechnung und Zahlung

5.1. Abrechnungszeitraum. Die Provision wird quartalsweise abgerechnet. AlpineAI stellt dem Partner innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Ende jedes Kalenderquartals eine Provisionsabrechnung zu, die den Gesamtbetrag der fälligen Provision ausweist.

5.2. Aufschlüsselung. Der Partner kann jederzeit eine nach Vermittelten Kunden aufgeschlüsselte Abrechnung (Nettolizenzumsatz und Provisionsbetrag je Kunde) anfordern. AlpineAI stellt diese innerhalb von fünfzehn (30) Arbeitstagen nach Anfrage zur Verfügung.

5.3. Zahlung. Die Provisionszahlung erfolgt in Schweizer Franken (CHF) per Banküberweisung innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Ende des jeweiligen Kalenderquartals auf das vom Partner im Vermittlungsformular oder schriftlich bezeichnete Bankkonto.

5.4. Steuern. Der Partner ist für sämtliche Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge, die auf die Provisionszahlungen anfallen, selbst verantwortlich. AlpineAI zahlt die Provision ohne Abzug aus; der Partner stellt AlpineAI von sämtlichen Ansprüchen frei, die sich aus der Nichterfüllung seiner steuerlichen Pflichten ergeben.

5.5. Prüfungsrecht. Bei begründetem Verdacht auf eine wesentliche Unrichtigkeit der Provisionsabrechnung kann der Partner eine Prüfung der relevanten Aufzeichnungen von AlpineAI verlangen. Die Prüfung ist auf die Provisionsberechnung beschränkt und wird durch einen unabhängigen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer auf Kosten des Partners durchgeführt. Ergibt die Prüfung eine Unterzahlung von mehr als fünf Prozent (5 %), trägt AlpineAI die Kosten der Prüfung und zahlt den Differenzbetrag unverzüglich nach.

 

6. Laufzeit und Kündigung

6.1. Laufzeit. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung des Vermittlungsformulars in Kraft und gilt für die im Vermittlungsformular vereinbarte Dauer. Sofern dort nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Laufzeit ein (1) Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens und verlängert sich automatisch um jeweils ein (1) weiteres Jahr, sofern nicht eine Partei den Vertrag gemäss Ziffer 6.2 oder 6.3 kündigt.

6.2. Ordentliche Kündigung. Jede Partei kann den Vertrag mit einer Frist von dreissig (30) Tagen zum Ende eines Kalendermonats schriftlich kündigen.

6.3. Kündigung aus wichtigem Grund. Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i) die andere Partei eine wesentliche Pflicht aus dem Vertrag verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von dreissig (30) Tagen nach schriftlicher Aufforderung behebt; (ii) über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenz- oder Konkursverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird; oder (iii) die andere Partei ihre Geschäftstätigkeit einstellt.

6.4. Wirkungen der Beendigung. Mit Beendigung des Vertrags gilt Folgendes:

(a) Der Partner darf keine neuen Vermittlungen mehr anmelden.

(b) Bestehende Provisionsansprüche für bereits anerkannte Vermittelte Kunden bleiben bestehen und werden gemäss Ziffer 4 weiterhin abgerechnet und ausbezahlt, bis der jeweilige Provisionsanspruch nach der anwendbaren Staffel ausläuft (nachfolgend „Nachlauf”).

(c) Vermittlungen, die zum Zeitpunkt der Beendigung angemeldet, aber noch nicht zum Vertragsschluss geführt haben, werden nur dann berücksichtigt, wenn der potenzielle Kunde innerhalb von drei (3) Monaten nach Beendigung des Vertrags einen Lizenzvertrag mit AlpineAI abschliesst.

(d) Fällige, aber noch nicht ausbezahlte Provisionen werden innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Beendigung des Vertrags abgerechnet und ausbezahlt.

6.5. Kein Umgehungsverbot. AlpineAI darf den Vertrag nicht primär zu dem Zweck kündigen, bestehende oder absehbare Provisionsansprüche des Partners zu umgehen. Im Falle einer missbräuchlichen Kündigung bleiben die Provisionsansprüche des Partners für alle zum Kündigungszeitpunkt angemeldeten Vermittlungen bestehen, als wäre der Vertrag nicht gekündigt worden.

 

7. Pflichten des Partners

7.1. Compliance. Der Partner hält sämtliche anwendbaren Gesetze und Vorschriften ein, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, der Korruptionsbekämpfung und des Wettbewerbsrechts.

7.2. Zustimmung des potenziellen Kunden. Der Partner stellt sicher, dass er vor der Weitergabe von Kontaktdaten an AlpineAI die Zustimmung des potenziellen Kunden eingeholt hat.

7.3. Keine falschen Zusagen. Der Partner unterlässt irreführende oder unwahre Aussagen über die AlpineAI-Plattform, AlpineAI oder die Bedingungen einer möglichen Geschäftsbeziehung.

 

8. Vertraulichkeit

Auf die Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Vertrags ausgetauschten Informationen finden die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von AlpineAI (abrufbar unter AGB | AlpineAI – Nutzungsbedingungen für sichere KI-Lösungen ) sinngemäss Anwendung, insbesondere Ziffer 7 der AGB. Darüber hinaus verpflichten sich beide Parteien, die konkreten Provisionskonditionen vertraulich zu behandeln.

 

9. Namensverwendung und Marketing

9.1. Gegenseitige Berechtigung. Jede Partei ist berechtigt, die andere Partei als Vermittlungspartner namentlich zu erwähnen und deren Firmenname und Logo in eigenen Marketingmaterialien, auf der Website und in Kundenpräsentationen zu verwenden, sofern die Darstellung sachlich korrekt und professionell ist.

9.2. Widerruf. Jede Partei kann die Nutzung ihres Namens, ihrer Marken oder Logos jederzeit schriftlich widerrufen. Die andere Partei hat die Nutzung dann innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen einzustellen.

 

10. Haftung

10.1. Keine Umsatzgarantie. AlpineAI gibt keinerlei Zusicherung oder Garantie hinsichtlich der Anzahl oder des Volumens von Vertragsabschlüssen mit vermittelten Kunden. Der Partner hat keinen Anspruch auf eine Mindestvergütung.

10.2. Allgemeine Haftung. Jede Partei haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit uneingeschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet eine Partei nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmässig vertrauen darf).

10.3. Haftungsbeschränkung. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jeder Partei auf die in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis tatsächlich geleisteten oder geschuldeten Provisionszahlungen beschränkt.

10.4. Ausschluss weitergehender Haftung. Soweit gesetzlich zulässig, haften die Parteien nicht für indirekte oder mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Umsatzeinbussen, Reputationsverluste oder Ansprüche Dritter. Jede weitere nicht ausdrücklich geregelte Haftung wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

10.5. Freistellung. Der Partner stellt AlpineAI von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der Pflichten des Partners gemäss diesem Vertrag entstehen, insbesondere aus unzulässiger Datenverarbeitung, unwahren Angaben gegenüber potenziellen Kunden oder Verletzung von Compliance-Vorschriften.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1. Änderungen. AlpineAI behält sich das Recht vor, diese Vermittlungsbedingungen zu ändern, sofern Änderungen aufgrund von Gesetzesänderungen, anwendbarer Rechtsprechung oder Markt- und Geschäftsbedingungen notwendig werden. In diesem Fall informiert AlpineAI den Partner per E-Mail über die geplanten Änderungen. Der Partner kann den neuen Vermittlungsbedingungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Mitteilung widersprechen. Widerspricht der Partner nicht innerhalb dieser Frist, gelten die Änderungen als angenommen. Im Falle eines Widerspruchs suchen die Parteien eine einvernehmliche Lösung. Kommt keine Einigung zustande, steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht zu.

11.2. Anwendbares Recht. Auf den Vertrag ist ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts anzuwenden.

11.3. Gerichtsstand. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte in Zürich, Schweiz, ausschliesslich zuständig. AlpineAI ist berechtigt, den Partner auch an dessen Sitz oder Wohnsitz zu belangen.

11.4. Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

11.5. Schriftform. Änderungen oder Ergänzungen des Vermittlungsformulars bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Parteien. E-Mail genügt, sofern der Absender hinreichend identifizierbar ist.

11.6. Abtretung. Keine Partei darf Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten oder übertragen, mit Ausnahme einer Übertragung an ein Verbundenes Unternehmen oder im Rahmen einer Fusion, Übernahme oder eines Verkaufs aller oder wesentlicher Vermögenswerte.

11.7. Fortgeltung. Die Bestimmungen der Ziffern 4 (Provision bei Nachlauf), 5 (Abrechnung und Zahlung), 8 (Vertraulichkeit), 10 (Haftung) und 11 (Schlussbestimmungen) gelten auch nach Beendigung des Vertrages fort.